RS Vwgh 1993/9/23 93/09/0149

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §1 Abs1;
BUAG §2;
BUAG §25 Abs6 idF 1989/363;
BUAG §25 Abs7 idF 1989/363;

Rechtssatz

Der Geltungsbereich des BUAG ist in dessen Abschnitt I geregelt. Gem § 1 Abs 1 BUAG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gem § 2 BUAG beschäftigt werden. Auch die folgenden Absätze 2 bis 4 des § 1 BUAG dienen ausschließlich der Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches des Gesetzes. § 2 BUAG regelt dann, welche Betriebe (Unternehmungen) für die Sachbereiche der Urlaubsregelung bzw der Abfertigungsregelung solche im Sinne des § 1 BUAG sind, womit der sachliche Geltungsbereich des Gesetzes umschrieben wird (Hinweis Martinek-Wiedorn, BUAG, S 57 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090149.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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