RS Vwgh 1993/9/24 93/17/0277

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Index

37/02 Kreditwesen

Norm

KWG 1979 §14 Abs11 idF 1986/325 1992/018;

Rechtssatz

Dem KWG sind Bestimmungen fremd, nach denen Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, die Liquiditätsreserve gem § 14 Abs 11 KWG - allenfalls mit Bewilligung des BMF - bei einem anderen als bei ihrem Zentralinstitut halten dürften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170277.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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