RS Vwgh 1993/9/24 91/17/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1993
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAO §276 Abs1;
BAO §276 Abs2;
BAO §288;
BAO §289;
LAO Tir 1984 §207 Abs1;
LAO Tir 1984 §207 Abs2;
LAO Tir 1984 §213;
LAO Tir 1984 §214;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0152 3

Stammrechtssatz

Ändert die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (lediglich) in einem Punkt ab, so muß dies zumindest dann, wenn aus der Begründung des Bescheides hervorgeht, daß die Berufungsbehörde im übrigen den Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides unverändert in Wirksamkeit belassen wollte, als Bestätigung des bekämpften Bescheides in den nicht geänderten Punkten verstanden werden.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170060.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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