RS Vwgh 1993/9/24 90/17/0410

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §13 Abs3;
ViehWG §13 idF 1987/325;
VwRallg;

Rechtssatz

Ehegatten bilden nicht von vorneherein eine "Verfahrensgemeinschaft" in dem Sinne, daß das Unterlassen der Antragstellung durch einen der Ehegatten nur ein verbesserungsfähiges Formgebrechen wäre und ein Nachholen des Antrags auch ihm die Frist zur Einbringung des Antrags (hier: nach § 13 ViehWG) wahren würde.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170410.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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