RS Vfgh 1987/3/2 A7/86

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Veröffentlicht am 02.03.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
GehG 1965 §20
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Klage gegen den Bund wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Titel eines bei einer Dienstfahrt mit dem eigenen PKW entstandenen Aufwandes (Reparaturkosten), gestützt auf analoge Anwendung des §1014 ABGB und allgemeiner Rechtsgrundsätze im öffentlichen Recht); Ansprüche auf Ersatz eines Mehraufwandes in §20 GehaltsG umfassend geregelt - im Verwaltungsweg bereits darüber entscheiden; Zurückweisung der Klage

Rechtssatz

Klage eines (Bundes-)Beamten gegen seinen Dienstgeber auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten für sein privates, in Ausübung des Dienstes benütztes (und bei einem vom Kläger mitverschuldeten Verkehrsunfall beschädigtes) Kraftfahrzeug.

Der Kläger begründet seine Ansprüche mit der Art der Ausübung seiner Dienstverrichtung im Telegraphenbauamt Linz. Er richtet seinen Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten für sein privates, in Ausübung des Dienstes benütztes Kraftfahrzeug an seinen Dienstgeber, den Bund, und knüpft mit den Ansprüchen somit an seine dienstrechtlichen Verhältnisse an. Der Kläger beruft sich zu Recht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der von ihm geltend gemachten Ansprüche. Es handelt sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen um solche dienstrechtlicher Art, weil diese Ansprüche, wie schon ausgeführt, aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Klägers abgeleitet werden und in untrennbarem Zusammenhang mit seiner Dienstverrichtung im Telegraphenbauamt Linz stehen (vgl. VfSlg. 9045/1981).Der Kläger begründet seine Ansprüche mit der Art der Ausübung seiner Dienstverrichtung im Telegraphenbauamt Linz. Er richtet seinen Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten für sein privates, in Ausübung des Dienstes benütztes Kraftfahrzeug an seinen Dienstgeber, den Bund, und knüpft mit den Ansprüchen somit an seine dienstrechtlichen Verhältnisse an. Der Kläger beruft sich zu Recht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der von ihm geltend gemachten Ansprüche. Es handelt sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen um solche dienstrechtlicher Art, weil diese Ansprüche, wie schon ausgeführt, aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Klägers abgeleitet werden und in untrennbarem Zusammenhang mit seiner Dienstverrichtung im Telegraphenbauamt Linz stehen vergleiche VfSlg. 9045/1981).

Der Kläger macht einen Anspruch auf Ersatz eines Mehraufwandes geltend, der ihm aus Anlaß der Ausübung des Dienstes entstanden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers gehen sowohl die Verwaltungsbehörden als auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß ein solcher Anspruch in §20 des GehaltsG 1956 idgF umfassend geregelt ist. Über den vermögensrechtlichen Anspruch des Klägers gegenüber dem Bund aus dem Titel eines bei einer Dienstfahrt mit dem eigenen PKW entstandenen Aufwandes wurde daher - zu Recht - bereits im Verwaltungsweg entschieden.

Entscheidungstexte

  • A 7/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.03.1987 A 7/86

Schlagworte

Dienstrecht, Behördenzuständigkeit, Privatrecht - öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:A7.1986

Dokumentnummer

JFR_10129698_86A00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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