RS Vwgh 1993/9/28 93/11/0078

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs 2 KFG ist ein anhängiges Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung, was wiederum voraussetzt, daß begründete Bedenken in der Richtung bestehen, die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung würden nicht mehr gegeben sein (§ 75 Abs 1 KFG). Im gegenständlichen Zusammenhang kommen die Voraussetzungen der geistigen und körperlichen Eignung der betreffenden Person (sowie deren fachliche Befähigung) in Betracht. Der vermutete Mangel der Verkehrszuverlässigkeit kann hingegen nicht ein Grund für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides sein, weil diese Beurteilung keine Sachverständigenfrage berührt, sondern von der Behörde selbst als Rechtsfrage zu lösen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110078.X01

Im RIS seit

09.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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