RS Vwgh 1993/9/28 91/12/0187

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §44 Abs6;
AWG Stmk 1990 §21;
B-VG Art10 Abs1 Z12;

Rechtssatz

Der Begriff "anhängige Genehmigungsverfahren" im § 44 Abs 6 AWG 1990 ist nicht so weit auszulegen, daß auch ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren vor Einleitung eines abfallrechtlichen Verfahrens zur Weitergeltung der bisherigen Rechtsvorschriften materieller und verfahrensrechtlicher Art führen sollte. Denn aus der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung der in den Kompetenzbestimmungen des Art 10 B-VG umschriebenen Sachgebiete (zB "Wasserrecht") ergab sich seine Kompetenz, die Beseitigung von Abfällen zu regeln, soweit sie mit diesen Sachgebieten im Zusammenhang stand. Nicht der Abfallwirtschaft, sondern den einschlägigen Schutzgut-Kompetenzen sind daher die Vorschriften über die Vermeidung von Wasserverunreinigungen (als Teil des Umweltschutzes) zuzuordnen. Daher kann der Begriff der anhängigen Genehmigungsverfahren im § 44 Abs 6 AWG 1990 nur strikt auf solche Verfahren bezogen sein, die spezifisch abfallrechtliche Normen der Länder oder des Bundes vor Inkrafttreten des AWG 1990 zum Gegenstand hatten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120187.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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