RS Vwgh 1993/9/28 93/11/0140

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die im § 45 Abs 2 VwGG genannte dreijährige Frist kommt nur dann zum Tragen, wenn der Antragsteller vom Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes keine Kenntnis erlangt hat, sodaß die zweiwöchige Frist nicht zu laufen beginnen konnte (dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Klaglosstellung zwar rechtlich bewirkt, der Antragsteller jedoch von der rechtswirksamen Zustellung des klaglosstellenden Aktes keine Kenntnis erlangt hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110140.X01

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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