RS Vwgh 1993/9/28 93/12/0187

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37 Abs1;
AVG §6 Abs1;
BDG 1979 §54 Abs1;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0649/66 B 21. Dezember 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Im Zeitpunkte der Einbringung eines Ansuchens im Dienstwege ist die oberste Behörde iSd § 27 VwGG 1965 nur dann als angerufen anzusehen, wenn sie in der Eingabe benannt wurde. Wurde die Eingabe ohne eine solche Benennung nach § 6 Abs 1 AVG 1950 an die oberste Behörde weitergeleitet, so gilt die Behörde erst im Zeitpunkte des Einlanges der Eingabe bei ihr als angerufen.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeBinnen 6 MonatenWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120187.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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