RS VwGH Erkenntnis 1993/09/28 91/12/0208

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Rechtssatz

Im Zeitpunkte der Einbringung eines Ansuchens im Dienstwege ist die oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG 1965 nur dann als angerufen anzusehen, wenn sie in der Eingabe benannt wurde. Wurde die Eingabe ohne eine solche Benennung nach § 6 Abs 1 AVG 1950 an die oberste Behörde weitergeleitet, so gilt die Behörde erst im Zeitpunkte des Einlanges der Eingabe bei ihr als angerufen.

Gerichtsentscheidung
AStRS B 1966/12/21 649/66 1 Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Binnen 6 Monaten Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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