RS Vwgh 1993/9/28 93/11/0183

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteK Stmk Entschädigung für Zeitversäumnis 1984;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat - über entsprechenden Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art 139 Abs 1 B-VG in dieser Beschwerdesache - mit Erkenntnis vom 21.6.1993, V 23/92, den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Beschluß der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark vom 27.6.1984 über die "Neuregelung einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Dienste der Ärztekammer für Steiermark", kundgemacht durch ein mit 6.7.1984 datiertes Merkblatt, als gesetzwidrig aufgehoben. Das führt zufolge der Bestimmung des Art 139 Abs 6 B-VG dazu, daß der genannte Beschluß vom 27.6.1984 im vorliegenden Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist, womit dem angefochtenen Bescheid die rechtliche Basis entzogen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110183.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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