RS Vfgh 1987/3/2 WI-15/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art26 Abs1
B-VG Art95 Abs1
B-VG Art140 Abs1
B-VG Art141 Abs1 lita
NRWO 1971 §45
NRWO 1971 §45 Abs2
NRWO 1971 §49 Abs1 letzter Satz
VfGG §67 Abs1
VfGG §67 Abs2
  1. B-VG Art. 26 heute
  2. B-VG Art. 26 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  3. B-VG Art. 26 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  4. B-VG Art. 26 gültig von 01.10.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  5. B-VG Art. 26 gültig von 01.07.2007 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  6. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  8. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  9. B-VG Art. 26 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  10. B-VG Art. 26 gültig von 01.03.1979 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 92/1979
  11. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.1969 bis 28.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1968
  12. B-VG Art. 26 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 26 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  14. B-VG Art. 26 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932
  1. B-VG Art. 95 heute
  2. B-VG Art. 95 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 95 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  4. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 95 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  6. B-VG Art. 95 gültig von 09.07.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  7. B-VG Art. 95 gültig von 01.05.1993 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  8. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 95 gültig von 26.05.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1984
  10. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1984 bis 25.05.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 611/1983
  11. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  12. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  13. B-VG Art. 95 gültig von 21.02.1959 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 37/1959
  14. B-VG Art. 95 gültig von 19.12.1945 bis 20.02.1959 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 95 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  16. B-VG Art. 95 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
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  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 67 heute
  2. VfGG § 67 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 67 heute
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  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
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  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Anfechtung der Wahl zum Nationalrat 1986; die Anfechtungslegitimation einer Wählergruppe, soweit die Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung mitbestimmt, hängt nicht zusätzlich davon ab, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingebracht wurde; maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Anfechtungsfrist; Wahlzahl ist mit dem Verhältniswahlsystem wesensnotwendig verknüpft; keine Bedenken gegen die Vorschriften der NRWO über die "Unterstützungserklärungen"; bei Gemeinden ohne großen Verwaltungsapparat kann ein Verzicht auf Ausdehnung der ortsüblichen und allgemein bekannten Amtsstunden (zur Erteilung der Amtsbestätigung einer Unterstützungserklärung gem. §45 Abs4) unterstützungswillige Wahlberechtigte nicht in Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte nennenswert und unzumutbar behindern und einschränken; mangelnde Präjudizialität des §49 Abs1 letzter Satz; der VfGH hat in Wahlanfechtungsverfahren zu befinden, ob die in der Anfechtung selbst geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen - nachgereichte Ausführungen sind unbeachtlich; Abweisung der Wahlanfechtung als unbegründet

Rechtssatz

Anfechtungslegitimation - rechtswirksame Einbringung des Wahlvorschlages nicht erforderlich.

Nach §67 Abs2 VfGG 1953 idF der Novelle BGBl. 1958/18 sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Dazu nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erk. VfSlg. 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, daß die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingebracht wurde (so VfSlg. 7387/1974, 10217/1984; siehe auch VfSlg. 6087/1969, 10178/1984).Nach §67 Abs2 VfGG 1953 in der Fassung der Novelle BGBl. 1958/18 sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Dazu nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erk. VfSlg. 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, daß die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingebracht wurde (so VfSlg. 7387/1974, 10217/1984; siehe auch VfSlg. 6087/1969, 10178/1984).

Keine Bedenken gegen jene Vorschriften der NRWO 1971, die die wirksame Einbringung eines Kreiswahlvorschlags an das Erfordernis einer bestimmten Zahl sog "Unterstützungserklärungen" knüpfen.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 10178/1984 aussprach, ist es für das Wesen des Verhältniswahlsystems charakteristisch, daß nach der Idee der Proportionalität möglichst allen politischen Parteien eine verhältnismäßige Vertretung gewährt werden soll, doch sind davon jene kleinen Gruppierungen ausgenommen, die nicht einmal die Mindestzahl an Stimmen, die sogenannte Wahlzahl, erreichen, über die eine Partei verfügen muß, um wenigstens einen Abgeordneten zu stellen; diese Wahlzahl nämlich ist nach herrschender Auffassung mit dem Proportionalwahlsystem wesensnotwendig verknüpft (vgl. die ständige Rechtsprechung: VfSlg. 1381/1931, 1382/1931, 3653/1959, 6087/1969). Angesichts der verfassungsgesetzlichen Verankerung des Verhältniswahlrechts im hier dargelegten Sinn kann es keineswegs verfassungswidrig sein, wenn eine Wahlordnung bestimmt, daß Wahlvorschläge der Unterstützung durch eine Mindestzahl von Wahlberechtigten (zwingend) bedürfen, denn auf solche Weise werden - sowohl im Interesse der Vereinfachung des Wahlverfahrens als auch zur Vermeidung einer unnötigen Stimmenauffächerung - all jene Kleinstgruppen von der Wahlwerbung ausgeschlossen, die in Wahrheit außerstande sind, einen nennenswerten Grundstock an Anhängern nachzuweisen, und darum nach allgemeiner Lebenserfahrung von vornherein keine Aussicht auf Erlangung eines Mandates haben. So gesehen hat die jeder wahlwerbenden Gruppe auferlegte Verpflichtung zur Beibringung einer gewissen Anzahl von Unterstützungserklärungen nur zur Folge, daß eine Stimmabgabe für gänzlich aussichtslose Bewerber vermieden wird, ein Ergebnis, das zur effektiven Gestaltung des Verhältniswahlrechts entscheidend beiträgt. Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser in zahlreichen Erkenntnissen vertretenen Rechtsauffassung weiterhin fest, vermag also die von der Anfechtungswerberin geäußerten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der NRWO 1971 über die Einführung des Erfordernisses sogenannter Unterstützungserklärungen überhaupt - auch aus der Sicht dieser Rechtssache - nicht zu teilen (vgl. VfSlg. 2758/1954, 3653/1959, 3969/1961, 6087/1969, 6201/1970, 6207/1970, 7387/1974, 7821/1976, 8694/1979, 10065/1984, 10217/1984).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 10178/1984 aussprach, ist es für das Wesen des Verhältniswahlsystems charakteristisch, daß nach der Idee der Proportionalität möglichst allen politischen Parteien eine verhältnismäßige Vertretung gewährt werden soll, doch sind davon jene kleinen Gruppierungen ausgenommen, die nicht einmal die Mindestzahl an Stimmen, die sogenannte Wahlzahl, erreichen, über die eine Partei verfügen muß, um wenigstens einen Abgeordneten zu stellen; diese Wahlzahl nämlich ist nach herrschender Auffassung mit dem Proportionalwahlsystem wesensnotwendig verknüpft vergleiche die ständige Rechtsprechung: VfSlg. 1381/1931, 1382/1931, 3653/1959, 6087/1969). Angesichts der verfassungsgesetzlichen Verankerung des Verhältniswahlrechts im hier dargelegten Sinn kann es keineswegs verfassungswidrig sein, wenn eine Wahlordnung bestimmt, daß Wahlvorschläge der Unterstützung durch eine Mindestzahl von Wahlberechtigten (zwingend) bedürfen, denn auf solche Weise werden - sowohl im Interesse der Vereinfachung des Wahlverfahrens als auch zur Vermeidung einer unnötigen Stimmenauffächerung - all jene Kleinstgruppen von der Wahlwerbung ausgeschlossen, die in Wahrheit außerstande sind, einen nennenswerten Grundstock an Anhängern nachzuweisen, und darum nach allgemeiner Lebenserfahrung von vornherein keine Aussicht auf Erlangung eines Mandates haben. So gesehen hat die jeder wahlwerbenden Gruppe auferlegte Verpflichtung zur Beibringung einer gewissen Anzahl von Unterstützungserklärungen nur zur Folge, daß eine Stimmabgabe für gänzlich aussichtslose Bewerber vermieden wird, ein Ergebnis, das zur effektiven Gestaltung des Verhältniswahlrechts entscheidend beiträgt. Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser in zahlreichen Erkenntnissen vertretenen Rechtsauffassung weiterhin fest, vermag also die von der Anfechtungswerberin geäußerten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der NRWO 1971 über die Einführung des Erfordernisses sogenannter Unterstützungserklärungen überhaupt - auch aus der Sicht dieser Rechtssache - nicht zu teilen vergleiche VfSlg. 2758/1954, 3653/1959, 3969/1961, 6087/1969, 6201/1970, 6207/1970, 7387/1974, 7821/1976, 8694/1979, 10065/1984, 10217/1984).

Anfechtung der Wahl zum Nationalrat vom 23.11.1986 durch die Wählergruppe "GAL", deren (Kreis-)Wahlvorschlag für den Wahlkreis 3 infolge Fehlens der gemäß §45 Abs2 NRWO 1971 erforderlichen Unterstützungserklärungen zurückgewiesen worden war.

Die Einrede, daß Unterstützungserklärungen in mehreren niederösterreichischen Gemeinden - konkret nennt die Anfechtungswerberin nur die Gemeinden Zeillern (Bezirk Amstetten) und Bergland (Bezirk Melk) - lediglich während der "normalen Arbeitszeit" gemeindeamtlich bestätigt worden seien, ist aus folgenden Erwägungen nicht zielführend:

Gemäß §45 Abs4 NRWO 1971 sind die Gemeinden verhalten, die gesetzlich notwendige amtliche Bestätigung einer Unterstützungserklärung "unverzüglich" zu erteilen. Bestimmte Amtsstunden werden in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch muß den Wahlberechtigten naturgem hinreichend Gelegenheit zur Einholung des erforderlichen Bestätigungsvermerks gegeben werden. Diese Verpflichtung kann aber nicht soweit gehen, daß jede Gemeinde vor Nationalratswahlen gleichsam einen Tag- und Nachtdienst zur Bearbeitung solcher Erklärungen einrichten müßte. Namentlich bei Gemeinden ohne großen Verwaltungsapparat - die beiden von der Anfechtungswerberin angeführten sind ausgesprochene Kleingemeindeen - kann keinesfalls mit Grund gesagt werden, daß der - behauptete - Verzicht auf eine Ausdehnung der ortsüblichen und allgemein bekannten Amtsstunden unterstützungswillige Wahlberechtigte in der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte nennenswert und unzumutbar behindere und einschränke (vgl. dazu: VfSlg. 9933/1984).Gemäß §45 Abs4 NRWO 1971 sind die Gemeinden verhalten, die gesetzlich notwendige amtliche Bestätigung einer Unterstützungserklärung "unverzüglich" zu erteilen. Bestimmte Amtsstunden werden in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch muß den Wahlberechtigten naturgem hinreichend Gelegenheit zur Einholung des erforderlichen Bestätigungsvermerks gegeben werden. Diese Verpflichtung kann aber nicht soweit gehen, daß jede Gemeinde vor Nationalratswahlen gleichsam einen Tag- und Nachtdienst zur Bearbeitung solcher Erklärungen einrichten müßte. Namentlich bei Gemeinden ohne großen Verwaltungsapparat - die beiden von der Anfechtungswerberin angeführten sind ausgesprochene Kleingemeindeen - kann keinesfalls mit Grund gesagt werden, daß der - behauptete - Verzicht auf eine Ausdehnung der ortsüblichen und allgemein bekannten Amtsstunden unterstützungswillige Wahlberechtigte in der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte nennenswert und unzumutbar behindere und einschränke vergleiche dazu: VfSlg. 9933/1984).

Öffnungszeiten der Gemeindeämter; Abgabe der Unterstützungserklärung iS des §45 NRWO 1971.

Der Verfassungsgerichtshof hat die in der Anfechtungsschrift als verfassungsrechtlich bedenklich eingestufte Vorschrift des §49 Abs1 letzter Satz NRWO 1971 (gar) nicht anzuwenden: Sie ist also in dieser Anfechtungssache nicht präjudiziell in der Bedeutung des Art140 Abs1 B-VG und kann darum - entgegen der Meinung der Anfechtungswerberin - bereits aus dieser Überlegung nicht Gegenstand eines hier einzuleitenden Normenkontrollverfahrens sein.

Gemäß §49 Abs1 Satz 1 NRWO 1971 muß die Kreiswahlbehörde nämlich

(zunächst) überprüfen, "ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge

...  von der gemäß §45 Abs2 (NRWO 1971) erforderlichen Zahl der

Wahlberechtigten des Wahlkreises (für den Wahlkreis

Niederösterreich je 500 Personen) unterstützt ... sind". Diese

primäre Zulässigkeitsvoraussetzung war aber im

Administrativerfahren nicht erfüllt.

In die Prüfung der - in der Anfechtungsschrift herausgestellten - Frage, ob die eine oder andere der insgesamt schon an sich zahlenmäßig unzureichenden Unterstützungen des Wahlvorschlags der GAL in Handhabung des §49 Abs1 letzter Satz NRWO 1971 "als nicht eingebracht" gelte, war angesichts der geschilderten Sach- und Rechtslage gar nicht mehr einzutreten.

Die in der Anfechtungsschrift enthaltene Ankündigung der Nachreichung "detaillierter Rechtsausführungen" in nächster Zeit mußte unbeachtet bleiben, weil der Verfassungsgerichtshof in Wahlanfechtungsverfahren zu befinden hat, ob die in der Anfechtung selbst geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen (§67 Abs1 VfGG: "Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens ... zu enthalten"; siehe VfSlg. 9093/1981, 10226/1984 ua).

Erfordernis einer bestimmten Zahl sogenannter "Unterstützungserklärungen" iS des §45 Abs2 NRWO 1971 für die wirksame Einbringung eines Kreiswahlvorschlages ist nicht verfassungswidrig; keine Verpflichtung der Gemeinden, zur Ausdehnung der ortsüblichen und allgemein bekannten Amtsstunden vor Nationalratswahlen, um unterstützungswilligen Wahlberechtigten Gelegenheit zur Einholung des erforderlichen Bestätigungsvermerks zu geben; behauptete Rechtswidrigkeit (behördlich verschuldete Verzögerung der Beibringung weiterer Unterstützungserklärungen) nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • W I-15/86
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.03.1987 W I-15/86

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Wahlen, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Parteienvorbringen, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:WI15.1986

Dokumentnummer

JFR_10129698_86W0I015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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