RS Vwgh 1993/9/28 93/11/0142

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

In einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung ist es ohne Belang, welche Gründe für den der Tat (iSd § 5 Abs 1 StVO vorangegangenen Alkoholkonsum maßgeblich waren. Es ist allein maßgeblich, daß der Bf im Wissen um seinen durch den Alkoholkonsum beeinträchtigten Zustand vom Lenken eines Kfz nicht Abstand genomen, sondern dessen ungeachtet ein Kfz gelenkt und die damit verbundene Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf genommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110142.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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