RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0259

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

GehG 1956 §13 Abs1;
RDG §150 Abs1;

Rechtssatz

Die Minderung der Bezüge ist eine vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge der Suspendierung, der aber keine Strafbedeutung zukommt. Durch die Bezugskürzung soll vielmehr ein Ausgleich für die durch den Verdacht einer schweren schuldhaften Pflichtverletzung bedingte Nichtdienstleistung geschaffen werden. Mit der gesetzlichen Regelung über die Kürzung der Bezüge bei der Suspendierung sollte dem Eindruck entgegengewirkt werden, daß öffentlichrechtliche Bedienstete, die im Verdacht einer schwereren Pflichtverletzung stehen und daher von der Dienstleistung ausgeschlossen werden müssen, ohne Dienstleistung weiter die vollen Bezüge erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120259.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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