RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1993
beobachten
merken

Index

L16003 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft Niederösterreich
L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
L52003 Musikschule Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
70/08 Privatschulen

Norm

ABGB §1175;
B-VG Art116a;
GdBDO NÖ 1976 §63 Abs1 lita;
GdverbandsG NÖ 1978 §22;
GdverbandsG NÖ 1978 §3;
MusikschulG NÖ 1990 ;
PrivSchG 1962 §7;
PrivSchG 1962 §8 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Der tatsächliche - wenn auch nur "provisorische" - Betrieb einer Privatschule durch die beteiligten Gemeinden im Stadium vor Begründung der Rechtspersönlichkeit eines Gemeindeverbandes (Genehmigung der Landesregierung) kann rechtlich nur als Gesellschaftsvertrag nach bürgerlichem Recht angesehen werden, der sich dadurch auszeichnet, daß die beiden Personen öffentlichen Rechts sich zu einem gemeinsamen Zweck verbunden haben. Betreibt eine Gemeinde vor der rechtlichen Begründung des beabsichtigten Gemeindeverbandes tatsächlich weiterhin eine Musikschule, so erweist sich unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung trotz der formell vorangegangenen Auflassung der Musikschule durch die Gemeinde die Versetzung eines Lehrers an dieser Musikschule in den zeitlichen Ruhestand - wenn der Dienstposten zumindest während des laufenden Jahres vorhanden war - iSd § 63 Abs 1 lit a GdBDO NÖ 1976 als rechtswidrig, soferne seiner Verwendung an der provisorisch weitergeführten Musikschule weder erkennbare tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120109.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten