RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0135

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
StudFG 1983 §13 Abs1;
StudFG 1983 §4 Abs1;
StudFG 1983 §5 lita;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber geht, wie sich aus dem Wort "Hinzurechnungsbetrag" im § 5 lit a StudFG klar erkennen läßt, vom Normalfall aus, daß neben der Notstandshilfe steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, welchen die Bezüge aus Notstandshilfe "hinzuzurechnen" sind. Fehlen aber solche Einkünfte - im Beschwerdefall, stellt der Bezug der Notstandshilfe das alleinige Einkommen des Unterhaltspflichtigen dar -, die der Steuerpflicht unterliegen, so ist es sachlich nicht gerechtfertigt, steuerliche Begünstigungen, die bei der Ermittlung der Studienbeihilfe auf Grund des Gesetzes sonst zum Tragen kommen, hier nicht zu berücksichtigen. Es würde gegen den offenbaren Sinn des Gesetzes verstoßen, wenn besondere Belastungen nur bei steuerpflichtigen Einkünften Berücksichtigung finden könnten, nicht aber bei einem Einkommen, das ausschließlich durch den Bezug der Notstandshilfe erzielt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120135.X01

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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