RS Vwgh 1993/9/28 93/11/0078

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;
KDV 1967 §31a Abs2 idF 1987/362;
KFG 1967 §69 Abs1 lita;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Zur Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann ein verkehrspsychologischer Befund nützlich und erforderlich sein. Die Weigerung, ein Formblatt auszufüllen, weil dies der Bf bereits bei einer früheren Untersuchung gemacht habe, läßt aber keine Schlüsse auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu. Aus Abs 2 des § 31a KDV, BGBl Nr 1987/362, der beispielhaft Umstände aufzählt, aus denen ua der Verdacht des Mangels der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geschlossen werden kann, ergibt sich, daß davon keine Rede sein kann; die dort genannten Umstände (Verursachung von Verkehrsunfällen, Begehung von Verkehrsverstößen) gehen in eine völlig andere Richtung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110078.X02

Im RIS seit

09.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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