RS Vwgh 1993/9/28 93/12/0253

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §69 Abs1;
BDG 1979 §51;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
PG 1965 §9;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0254

Rechtssatz

Das Dienstverhältnis eines Beamten ist durch das öffentliche Recht inhaltlich bestimmt und daher von vornherein rechtlich gesehen keinen wie immer gearteten "Vereinbarungen" zugänglich (hier hat der Bf behauptet, unter Zusage der Anrechnung von Pensionsjahren einen Rechtsmittelverzicht abgegeben zu haben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120253.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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