RS Vwgh 1993/9/28 91/12/0208

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1991;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §51;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;

Rechtssatz

Sind mehrere Bf vorhanden, so ist zur Vermeidung von Kostenkumulierungen die Beschwerde so zu betrachten, als ob sie von EINER Partei eingebracht worden wäre. Eine einheitliche Prozeßpartei in diesem Sinne kann aber nur gegeben sein, soweit die Bf sich in derselben prozessualen Situation befinden, dh soweit ihre Beschwerden - jede einzelne bf Partei für sich betrachtet - dasselbe Schicksal haben. Trifft dies jedoch nicht zu, so kann der sich aus der Diskrepanz des Erfolges der einzelnen Bf ergebende Sachverhalt der Norm des § 53 VwGG NICHT unterstellt werden. Die Beschwerde der einzelnen Beschwerdeführer, mögen sie auch in EINEM Schriftsatz enthalten sein, müssen ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden, und zwar nach den Regeln, die im § 47 VwGG enthalten sind (Hinweis E VS 18.9.1967, 2235/65, VwSlg 7175 A/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120208.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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