RS Vwgh 1993/9/28 93/11/0152

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
KFG 1967 §48a Abs2;
KFG 1967 §48a Abs8;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/04 91/11/0017 1

Stammrechtssatz

Durch die Reservierung des im Antrag begehrten Wunschkennzeichens ist dieser Antrag positiv erledigt worden. Eine Zurückziehung dieses Antrages kommt daher begrifflich nicht mehr in Betracht; eine entsprechende Erklärung geht ins Leere. Eines bescheidmäßigen Abspruches über eine solche Erklärung bedarf es gar nicht. Die Zurückweisung dieses Anbringens verletzt daher keine Rechte des Antragstellers.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110152.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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