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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / ord RechtswegLeitsatz
für angestrebte Schadenersatzklage keine Zuständigkeit des VfGH; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesagt hat, sind für die Austragung von Schadenersatzforderungen grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. hiezu VfSlg. 2154/1951, 2228/1951, 3124/1956, 3167/1957, 3287/1957, 4961/1965, 5257/1966, 5519/1967, 6512/1971, 10045/1984); der Verfassungsgerichtshof ist somit nicht zuständig, weshalb sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos erweist.Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesagt hat, sind für die Austragung von Schadenersatzforderungen grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zuständig vergleiche hiezu VfSlg. 2154/1951, 2228/1951, 3124/1956, 3167/1957, 3287/1957, 4961/1965, 5257/1966, 5519/1967, 6512/1971, 10045/1984); der Verfassungsgerichtshof ist somit nicht zuständig, weshalb sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos erweist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:A7.1987Dokumentnummer
JFR_10129696_87A00007_01