RS Vwgh 1993/9/28 93/11/0069

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung iSd § 73 KFG den Vorstellungsbescheid mit dem angefochtenen Bescheid gem § 66 Abs 2 AVG "behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen". Die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt jegliche Auseinandersetzung mit den für eine Entscheidung iSd § 66 Abs 2 AVG nötigen Voraussetzungen vermissen und ist auch eine obligatorische mündliche Verhandlung in einem Verfahren betreffend Entziehung einer Lenkerbrechtigung nicht vorgesehen. Damit hat die belangte Behörde § 66 Abs 2 AVG unrichtig angewendet. Sie hat den Bf in seinem Recht auf Fällung einer Sachentscheidung über seiner Berufung iSd § 66 Abs 4 AVG verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110069.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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