RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
VStG §51c;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/14 92/18/0531 1

Stammrechtssatz

Sind in einer Bescheidausfertigung drei Bescheide mit ebenso vielen selbständigen (trennbaren) Absprüchen über drei verschiedene Verwaltungsübertretungen enthalten und liegen die drei verhängten Geldstrafen jeweils unter S 10000,--, so ist die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes des UVS zur Entscheidung über eine Berufung auch dann gegeben, wenn die Summe der verhängten Geldstrafen den genannten Betrag übersteigt (Hinweis Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate,

02te Auflage, S 227; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, Randziffer 931).

Schlagworte

Instanzenzug sachliche Zuständigkeit Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020069.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten