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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Dem Umstand, daß der Tachometer im nachfahrenden Fahrzeug nicht geeicht ist, kommt bei ERHEBLICHEN Geschwindigkeitsüberschreitungen keine Bedeutung zu (hier wurden auf einer Beobachtungsstrecke von über 2 km die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten von 70 km/h, 100 km/h und 70 km/h jeweils um 50 km/h, 20 km/h und 30 km/h überschritten).
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030044.X01Im RIS seit
12.06.2001