RS Vwgh 1993/9/29 92/03/0044

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Dem Umstand, daß der Tachometer im nachfahrenden Fahrzeug nicht geeicht ist, kommt bei ERHEBLICHEN Geschwindigkeitsüberschreitungen keine Bedeutung zu (hier wurden auf einer Beobachtungsstrecke von über 2 km die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten von 70 km/h, 100 km/h und 70 km/h jeweils um 50 km/h, 20 km/h und 30 km/h überschritten).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030044.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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