TE Vfgh Beschluss 2004/6/9 B96/04

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags nach Abweisung des ersten Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines "Rekurs-Einspruches" gegen den abweisenden Beschluss des VfGH als offenbar aussichtslos

Spruch

1. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

2. Die Eingaben werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Beschluss vom 25. November 2003, B987/03-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des L W und derrömisch eins. 1. Mit Beschluss vom 25. November 2003, B987/03-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des L W und der

M W gemäß §19 Abs3 Z1 VfGG ab, da gemäß Art144 Abs2 B-VG zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen spezifisch verfassungsgesetzliche Überlegungen nicht anzustellen waren und die vorgebrachten Normbedenken keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B96/04-4, wies der Verfassungsgerichtshof die dagegen eingebrachten Eingaben des L W und der M W gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurück, da gegen seine Entscheidungen und demnach auch gegen seine Beschlüsse keine Rechtsmittel zulässig sind.

2. Mit den vorliegenden wortgleichen Eingaben vom 18. und 19. März 2004 wird nun der zuletzt genannte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes mittels "Rekurs" bekämpft.

II. Die als Rekurs bezeichneten Eingaben sind nicht zulässig.römisch zwei. Die als Rekurs bezeichneten Eingaben sind nicht zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung (z.B. VfSlg. 11.041/1986) fest, dass gegen seine Entscheidungen, demnach auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist und die Entscheidungen endgültig sind.

Die Eingaben waren sohin wegen der offenbaren Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).

III. Da somit die von den Einschreitern beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof aussichtslos ist, mussten ihre unter einem mit den Eingaben gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).römisch drei. Da somit die von den Einschreitern beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof aussichtslos ist, mussten ihre unter einem mit den Eingaben gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B96.2004

Dokumentnummer

JFT_09959391_04B00096_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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