RS Vwgh 1993/9/29 93/13/0163

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
EStG 1972 §103;
EStG 1988 §103;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0174 E 28. Mai 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Ermessensüberschreitung liegt keinesfalls darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang stehen, dh, die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993130163.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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