RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §18 Abs1;
ArbVG §19;
ArbVG §20;
AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
KollVG 1947;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/06/05 91/01/0043 2

Stammrechtssatz

Durch die vor Erlassung der Satzungserklärung eingeräumten Anhörungsrechte werden keine im Verwaltungswege gesondert verfolgbaren Individualrechte eingeräumt. Sie können nur im Falle einer Anfechtung der Satzungserklärung (Verordnung) gem Art 139 B-VG geltend gemacht werden, zumal die Fehlerhaftigkeit einer Verordnung auch darin gelegen sein kann, daß die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Erklärung einer Verordnung geboten sind, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind

(Hinweis VfSlg 9191, 9582, 9871).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020155.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten