RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0124

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Rechtssatz

Daß der Beschuldigte, der der Ablegung einer Atemluftprobe zugestimmt hatte, das Spülwasser (bei der beim Waschbecken im Wachzimmer vorgenommenen Mundspülung; diese ist kein notwendiger Bestandteil der Atemluftuntersuchung gewesen) nicht in das Waschbecken, sondern auf den Meldungsleger spuckte, worauf der Beschuldigte erklärte, dies wäre nicht absichtlich geschehen, ist entgegen der Meinung der Berufungsbehörde nicht schon als Verweigerung der Atemluftuntersuchung zu werten - wie auch immer das Verhalten des Beschuldigten sonst zu qualifizieren sein mag.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020124.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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