RS Vwgh 1993/9/29 93/03/0185

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art140;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird eine Beschwerde an den "(VfGH) VwGH" gerichtet und in einem an den VwGH adressierten Kuvert zur Post gegeben und enthält sie eine "Beschwerde gemäß Art 144 B-VG", einen "Individualantrag gemäß Art 140 B-VG" sowie - unter gleichzeitiger Ausführung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde - einen "Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH gemäß Art 144 Abs 3 B-VG", so ist die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Art 133 Z 1 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen. Die Entscheidung über diese Angelegenheiten fällt in die Zuständigkeit des VfGH. Zur Behandlung einer im Rahmen eines Eventualantrages gemäß Art 144 Abs 3 B-VG ausgeführten Beschwerde (einer sogenannten "Sukzessivbeschwerde") ist der VwGH erst nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH berufen. Eine solche Beschwerde ist vom VwGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030185.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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