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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Beschwerde gegen Abweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Bestätigung der Grundverkehrsbehörde iSd §1 Abs1 Nö. GVG 1973; Vorwegnahme des bestmöglichen Erfolges der Beschwerde durch spätere Entscheidung der Grundverkehrsbehörde, mit der dem Rechtsgeschäft die Zustimmung erteilt wurde; Unwirksamkeit des angefochtenen Bescheides; Einstellung des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG; das verfassungsgerichtliche Verfahren ist nicht zur Klärung einer abstrakten Rechtslage eingerichtetRechtssatz
Abweisung des Antrages des Bundes auf Ausstellung einer Bestätigung, daß ein bestimmter Grunderwerb nicht der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf, mit dem angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6.8.1985 gemäß §3 Abs1 litb Z21 des Nö GVG 1973. Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum beabsichtigten Grunderwerb mit dem (nachfolgenden) Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15.4.1986.
Der durch die Beschwerde vom beschwerdeführenden Bund angestrebte Erfolg, Eigentümer der Liegenschaften zu werden, ist durch die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung mit dem Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 15.4.1986 erreicht worden. Durch diesen Bescheid ist der bestmögliche Erfolg der Beschwerde vorweggenommen und der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6.8.1985 vollständig unwirksam geworden. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides bei Stattgebung der Beschwerde würde zu keiner Änderung in der Rechtssphäre des beschwerdeführenden Bundes führen.
Die solchermaßen rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen; es ist die Rechtslage so beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre (vgl. VfGH 1.3.1982, B389/77; 25.11.1982, B176/81; 28.2.1983, B487/79). Daran vermag der Umstand, daß sich der beschwerdeführende Bund in seiner Stellungnahme vom 18.11.1986 nicht als klaglos gestellt erachtet, nichts zu ändern. Das verfassungsgerichtliche Verfahren ist nicht zur Klärung einer abstrakten Rechtslage eingerichtet.Die solchermaßen rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen; es ist die Rechtslage so beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre vergleiche VfGH 1.3.1982, B389/77; 25.11.1982, B176/81; 28.2.1983, B487/79). Daran vermag der Umstand, daß sich der beschwerdeführende Bund in seiner Stellungnahme vom 18.11.1986 nicht als klaglos gestellt erachtet, nichts zu ändern. Das verfassungsgerichtliche Verfahren ist nicht zur Klärung einer abstrakten Rechtslage eingerichtet.
Einstellung des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B654.1985Dokumentnummer
JFR_10129694_85B00654_01