RS Vwgh 1993/9/29 89/13/0204

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114 Abs1;
FinStrG §115;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden im Finanzstrafverfahren nicht an die Sachverhaltsannahme oder rechtliche Beurteilung in einem korrespondierenden Abgabenverfahren gebunden (Hinweis E 14.6.1988, 88/14/0024; hier Beurteilung der Tätigkeit eines Zeitungskolporteurs als selbständige Gewerbeausübung). Nimmt die belangte Behörde dagegen eine Bindungswirkung an, belastet dies den Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da die an sich zulässige Übernahme abgabenrechtlicher Entscheidungen eine eigenständige Willensbildung voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130204.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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