RS Vfgh 1987/3/9 B480/86

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Veröffentlicht am 09.03.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs3
StGG Art9
HausRSchG §3
FinStrG §93 Abs1
FinStrG §93 Abs2

Leitsatz

Hausdurchsuchung und Beschlagnahme; vor dem VfGH ist immer nur der jeweils letztinstanzliche Bescheid bekämpfbar, nicht auch ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer niedrigeren Instanz; Zurückweisung der Beschwerde gegen den (erstinstanzlichen) Hausdurchsuchungsbefehl; unter Hinweis auf VfSlg. 11265/1987 Zurückweisung der Beschwerde gegen die Beschlagnahme - Beschlagnahme im Hausdurchsuchungsbefehl bedeckt Gesetz zum Schutze des Hausrechtes; (letztinstanzlicher) Hausdurchsuchungsbefehl; keine Bedenken gegen §93 FinStrG; begründeter Verdacht auf Eingangsabgabenhinterziehung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - keine Verletzung im Hausrecht; keine Gleichheitsverletzung; keine Abtretung der Beschwerde an den VwGH

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Art144 Abs1 B-VG, daß eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nur nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges eingebracht werden kann, ist zu folgern, daß immer nur der Bescheid der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im einzelnen Fall in Betracht kommenden obersten Verwaltungsbehörde, nicht aber auch ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde der niedrigeren Instanz beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. zB VfSlg. 7553/1975).

Soweit sich die Beschwerde daher gegen den Hausdurchsuchungsbefehl gemäß §93 Abs1 FinStrG (Bescheid erster Instanz) richtet, war sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme eines Messers und eines Fernglases als durch den Hausdurchsuchungsbefehl (gemäß §93 Abs1 FinStrG) nicht gedeckte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft, ist darauf zu verweisen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem E v 4.3.1987, B144/86, ausgesprochen hat, daß diese Beschlagnahme durch den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt war. Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.

Abweisung einer Beschwerde gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl durch den Vorsitzenden des Berufungssenates bei der FLD für Kärnten.

§93 des FinanzstrafG in der geltenden Fassung (FinStrG) bestimmt, daß die Durchführung einer Hausdurchsuchung eines mit Gründen versehenen schriftlichen Befehls bedarf. Gegen die gesetzlichen Grundlagen, auf denen der angefochtene Bescheid beruht, bestehen im Hinblick auf §3 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 3592/1959).

Nach §93 Abs2 FinStrG dürfen Hausdurchsuchungen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Dieser Verdacht war im Beschwerdefall aus folgenden Erwägungen begründet:

Der Beschwerdeführer selbst räumte ein, dem J K eine Rolex-Imitationsuhr um den Betrag von S 1.500,-- verkauft zu haben. Den Zollbeamten war bekannt, daß solche Uhren von befugten Uhrenhändlern nicht eingeführt werden. Der Beschwerdeführer machte widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Herkunft der Uhr. Den Zollbeamten war weiter bekannt, daß der Beschwerdeführer solche Uhren schon in Zeitungsinseraten zum Kauf angeboten hatte.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei Erlassung des angefochtenen Bescheides davon ausging, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls der Verdacht auf Eingangsabgabenhinterziehung begründet war.

Keine Verletzung im Hausrecht und im Gleichheitsrecht.

Ein Anhaltspunkt dafür, daß die dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht sachgerecht wären, liegt nicht vor.

Da der Verfassungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Hausrechtes die Gesetzmäßigkeit einer Hausdurchsuchung schlechthin zu prüfen hat, war der auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag abzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Rechtsmittel Finanzverfahren, Finanzstrafrecht, Beschlagnahme, Hausrecht, Hausdurchsuchungen, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B480.1986

Dokumentnummer

JFR_10129691_86B00480_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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