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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die rechtskräftige Verurteilung eines Fremden wegen der Begehung eines schweren Betruges in der Absicht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, führt dazu, daß die weitere Anwesenheit dieses Fremden in Österreich als die Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in großem Ausmaß gefährdend anzusehen ist. Die Tatsache, daß seit dieser Verurteilung ein Jahr verstrichen ist, ändert an dieser Beurteilung nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180407.X01Im RIS seit
29.01.2001