RS Vwgh 1993/9/30 93/18/0362

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §12;
AsylG 1991 §9 idF 1992/838;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Angaben des Fremden (hier türkischen Staatsangehörigen), er sei bei seiner Einreise nach Österreich zwar im Besitz eines bulgarischen, nicht aber eines österreichischen Sichtvermerkes gewesen, und verfüge auch weiterhin nicht über einen solchen, berechtigen zu der Annahme, sein Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung. Damit ist der Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 als erfüllt anzusehen, dessen Heranziehung auch die Stellung eines Asylantrages nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180362.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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