RS Vwgh 1993/9/30 93/17/0247

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §65 Abs1;

Rechtssatz

Das Ersuchen des Bf, "das Vermögensbekenntnis" zu einer anderen, ebenfalls von ihm eingebrachten, anhängigen Beschwerde für "obige Anbringen" (gegenständliche Beschwerde) "anzuerkennen", stellt keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Beschwerdeverfahren dar.

Schlagworte

ZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170247.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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