RS Vwgh 1993/9/30 93/17/0188

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37299 Wasserabgabe Wien
L69309 Wasserversorgung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs1;
BAO §280;
LAO Wr 1962 §215;
WasserversorgungsG Wr 1960 §11 Abs3;
WasserversorgungsG Wr 1960 §20;

Rechtssatz

Die - nach Zurücknahme einer Anregung auf Überprüfung gem § 11 Abs 3 Wr WasserversorgungsG 1960 - erstmals (wieder) in der Berufung gegen den Wassergebührenbescheid vorgebrachten Bedenken gegen die Richtigkeit der Anzeige eines Wasserzählers sind nicht geeignet, die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Überprüfung des Wasserzählers iSd § 11 Abs 3 legcit auszulösen, wenn der Wasserzähler im Hinblick auf die durch die genannte Zurücknahme zerstreuten Bedenken berechtigerweise zerlegt wurde und es somit das einzige Beweismittel, an das das Gesetz anknüpft, nicht mehr gibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170188.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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