RS Vwgh 1993/9/30 92/18/0118

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §28 Abs1;
AZG §3;
AZG §9 Abs1;
VStG §6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993 Besprechung in: ZAS 1994/4, S 136 - 142;

Rechtssatz

Die allgemeine Bezugnahme auf den umfassenden Versorgungsauftrag öffentlicher Krankenanstalten, der auf unbestimmte Zeit hin, nämlich bis zur "tatsächlich möglichen Aufstockung des Fachpersonals", nur unter Inkaufnahme von Verstößen gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften sichergestellt werden könne, vermag eine konkrete Notstandssituation, welche die Verletzung von Bestimmungen des AZG rechtfertigen oder entschuldigen würde, nicht zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180118.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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