RS Vwgh 1993/9/30 90/17/0433

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
21/05 Börse

Norm

BörseG 1989 §45 Abs1;
B-VG Art116 Abs1 impl;
B-VG Art118 Abs4 impl;
B-VG Art119a impl;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 30.9.1993 90/17/0435, 90/17/0436

Rechtssatz

Der Ausdruck "Aufsicht" (hier in § 45 Abs 1 BörseG 1989) deutet nach dem üblichen Sprachgebrauch dann, wenn er im Verhältnis zwischen einer staatlichen Behörde und einem nichtstaatlichen Rechtsträger verwendet wird, darauf hin, daß Selbstverwaltung vorliegt, also ein Weisungsrecht der staatlichen Behörden ausgeschlossen ist (Hinweis E VfGH 19.12.1977, G 11, 12, 37, 38/77, VfSlg 8215/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170433.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten