RS Vwgh 1993/9/30 92/18/0118

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §9;
VStG §22;
VStG §30;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993 Besprechung in: ZAS 1994/4, S 136 - 142;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 9 AZG betreffend die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit soll verhindern, daß Arbeitnehmer an einem Tag über ein bestimmtes zeitliches Ausmaß hinaus beschäftigt werden, während § 12 Abs 1 AZG einen zeitlichen Mindestabstand zwischen dem Ende einer Tagesarbeitszeit und dem Beginn der nächsten sichern soll. Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit hinaus, ohne den zeitlichen Mindestabstand zum Beginn der nächsten Tagesarbeitszeit zu unterschreiten, begeht er nur die Übertretung nach § 9 AZG, nicht aber auch eine Übertretung nach § 12 Abs 1 AZG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180118.X10

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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