RS Vwgh 1993/10/5 93/14/0101

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Veröffentlicht am 05.10.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs5;

Rechtssatz

Die Erschwernis im Sinn des § 68 Abs 2 EStG 1972 bzw des § 68 Abs 5 EStG 1988 kann nicht nur "Umgebungseinflüssen" entspringen, sondern auch Schwierigkeiten der Arbeit selbst oder der Dringlichkeit ihrer Durchführung (Hinweis E 4.6.1985, 85/14/0041). Zum Vergleich sind die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitstätigkeiten heranzuziehen. Der Vergleich zwischen Berufskraftfahrern von Autobussen im allgemeinen und von Lenkern überlanger Autobusse entspricht daher dem Gesetz. Besondere nervliche und körperliche Anstrengung beim Lenken überlanger Autobusse kommt nach der geschilderten Rechtslage als außerordentliche Erschwernis in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140101.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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