RS Vwgh 1993/10/6 91/17/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1993
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
LAO Wr 1962 §251;
VStG §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/17/0073 92/17/0074

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Verschulden bloß geringfügig ist, kann erst beantwortet werden, wenn dargelegt ist, worin das Verschulden besteht. Ist aufgrund besonderer Umstände des Falles zu prüfen, ob das Verschulden des Abgabenschuldners geringfügig iSd § 21 VStG war, so muß das Verschulden zunächst konkret begründet werden. Die in der Bescheidbegründung vorgenommene Beurteilung, das Verschulden sei nicht geringfügig iSd § 21 VStG, ist daher unzureichend.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170197.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten