RS Vfgh 1987/3/16 B933/86

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Veröffentlicht am 16.03.1987
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Index

74 Kirchen, Religionsgemeinschaften
74/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art103 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art14
StGG Art15
Gesetz über die interkonfessionellen Verhältnisse Art4 bis Art6

Leitsatz

Abweisung der Berufung der Diözese Linz gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Nichtmitgliedschaft der Beteiligten zur katholischen Kirche festgestellt wurde; Rechtspersönlichkeit der Diözese Linz auch nach staatlichem Recht; Einräumung der Beschwerde; nach Art15 StGG verbietet die Verfassung sowohl dem einfachen Gesetzgeber, als auch der Vollziehung, in die "inneren Angelegenheiten" der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einzugreifen; von einer staatlichen Behörde für den staatlichen Bereich getroffene Feststellung über die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche greift nicht in die "inneren Angelegenheiten" dieser Kirche ein; keine Verletzung des den Religionsgesellschaften gem. Art15 StGG gewährleisteten Rechtes; keine Willkür

Rechtssatz

Beschwerde der Diözese Linz gegen Feststellungsbescheid betreffend die Nichtmitgliedschaft der E L in der römisch-katholische Kirche.

Die Diözese Linz besitzt Rechtspersönlichkeit auch nach staatlichem Recht (vgl. zB Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, Springer, Wien 1971, S 238).

Der LH von Oberösterreich stellte mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.1.1986 fest, daß der Diözese Linz in diesem Verfahren Parteistellung zukommt. Dementsprechend ergingen die Sachbescheide erster und zweiter Instanz auch an die Diözese. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist die Diözese zur Erhebung der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde legitimiert.

Weder das Gesetz über die interkonfessionellen Verhältnisse noch ein anderes Gesetz sehen vor, daß in diesen Angelegenheiten gegen die Rechtsmittelentscheidung des (in mittelbarer Bundesverwaltung tätig gewordenen) LH eine Berufung an den Bundesminister zulässig ist. Dem Art103 Abs4 B-VG zufolge ist der administrative Instanzenzug erschöpft.

Die Verfassung (Art15 StGG) verbietet sowohl dem einfachen Gesetzgeber als auch der Vollziehung in die "inneren Angelegenheiten" der gesetzlich anerkannten Kirchen (dazu zählt die römisch-katholische Kirche) und Religionsgesellschaften einzugreifen (siehe VfSlg. 2944/1955; vgl. hiezu auch Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht, Springer, Wien 1984, S 63 ff).

Ebensowenig wie bescheidmäßige Akte der Kenntnisnahme oder Nichtkenntnisnahme innerkirchlicher Akte durch eine Staatsbehörde begrifflich zu den "inneren Angelegenheiten" der Kirchen gehören (vgl. VwGH 22.4.1964 Z2355/63), sind Fragen des inneren Rechtes der Kirche bei der bescheidmäßigen Feststellung über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche von Bedeutung, da die staatliche Feststellung nicht für deren autonomen Bereich Geltung erlangt (vgl. VwGH 2.10.1969 Z1690/68).

Staatskirchenrecht regelt für den staatlichen Bereich - und nur für ihn - insbesondere die Beziehungen der einzelnen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (im folgenden kurz: Religionsgemeinschaften) untereinander und deren Rechtsbeziehung zum einzelnen (Mitglied oder Nichtmitglied) (vgl. Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, Springer, Wien 1971, S 1 ff; Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht, Springer, Wien 1984, S 1 ff). Gerade die Frage, ob jemand Mitglied der einen oder der anderen Religionsgemeinschaft ist oder ob er gar keiner Religionsgemeinschaft angehört, ist - für den staatlichen Bereich gelöst - typischerweise eine solche, die dem Staat nach Art15 StGG zu regeln zukommt; die Regelung intendiert nicht, kirchliche Agenden zu beeinträchtigen, sondern bezweckt, diese Fragen soweit zu klären, als die staatliche Rechtsordnung an die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft Folgen knüpft; sie erfolgt aus einem iSd Art15 StGG legitimen Interesse des Staates (vgl. hiezu Pree, aaO, S 66; s. etwa auch den Motivenbericht zur Regierungsvorlage betreffend das nachmalige KatholikenG, RGBl. 1874/50, 40 Blg des Abgeordnetenhauses, VIII. Session, abgedruckt in Burckhard, Gesetze und Verordnungen in Cultussachen3, II,18).

Die Richtigkeit dieser Annahme beweist auch der Umstand, daß das Gesetz über die interkonfessionellen Verhältnisse nur wenige Monate nach dem StGG erlassen wurde; es ist nämlich anzunehmen, daß die Redaktoren des erstgenannten Gesetzes wußten, was der historische Gesetzgeber des Art15 StGG unter "innere Angelegenheiten" verstanden wissen wollte und daß dem entsprochen werden sollte.

Die hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des Gesetzes über die interkonfessionellen Verhältnisse (Art4 bis 6) über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft berühren deren innere Angelegenheiten nicht. Es bleibt jeder Religionsgemeinschaft überlassen, für den innerkirchlichen Bereich zu anderen Schlußfolgerungen als die staatliche Behörde zu kommen. Eine auf der Grundlage der erwähnten Vorschriften ergehende behördliche Feststellung über die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft - auch wenn sie im Ergebnis unrichtig wäre - greift also in das den Religionsgemeinschaften gemäß Art15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nicht ein. Es ist mithin ausgeschlossen, daß die beschwerdeführende Diözese in diesem Recht verletzt wurde.

Dem stehen die hg. Erkenntnisse VfSlg. 5583/1967 und 5809/1968 nicht entgegen. Seinerzeit ging es nämlich um die behauptete Verletzung des durch Art14 StGG den damaligen Beschwerdeführern - physischen Personen - verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Kein Eingriff in die "inneren Angelegenheiten" gemäß Art15 StGG.

Die Behörde hat keinen derart schweren Fehler begangen, daß dies Willkür indizieren könnte (zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden in diesen Angelegenheiten vgl. etwa VfSlg. 5583/1967, 5809/1968; VwSlg. 4290 A/1957, VwGH 2.10.1969 Z1690/68, 20.10.1986 Z86/10/0148; zur Frage des Kirchenaustrittes österreichischer Staatsbürger mit dem Wohnsitz im Ausland vgl. etwa VwGH 22.5.1964 Z1111/63; OGH 19.3.1912, GluNF XV/5823; Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht, Springer, Wien 1984, S 46 ff).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Religionsgesellschaften, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Staatskirchenrecht, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B933.1986

Dokumentnummer

JFR_10129684_86B00933_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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