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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0303 1Stammrechtssatz
Der in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung enthaltene Antrag, gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen, hindert nicht, den Einspruch als Berufung anzusehen (Hinweis E 8.4.1981, 2495/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170208.X01Im RIS seit
20.11.2000