RS Vwgh 1993/10/7 92/01/0611

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Anhaltung des Asylwerbers (eines Angehörigen der kroatischen Volksgruppe) für 15 Tage in Sarajevo durch die serbische Militärpolizei, der weitere diesbezügliche Maßnahmen nicht folgten, ist kein Fluchtgrund iSd der Genfer FlKonv.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010611.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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