RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0100

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §370;
EO §371;
EO §376 Abs1 Z3;
EO §376 Abs2;
GGG 1984 §10 Abs1;
GGG 1984 §21 Abs1;
GGG 1984 §7 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die (unmittelbare) Belastung des Verpflichteten mit Gerichtsgebühren, und zwar entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 1 GGG, ist keine Besonderheit der Exekution zur Sicherstellung, sondern gilt gemäß § 21 Abs 1 GGG ganz allgemein im Exekutionsverfahren. Bei der Exekution zur Sicherstellung werden die Kosten des Gläubigers nicht etwa bis zur endgültigen Entscheidung über den Anspruch vorbehalten, sondern sogleich (wie bei der Exekution zur Hereinbringung) bestimmt (Hinweis Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO/4, I, 749). Für den Fall, daß keine Rechtfertigung der Sicherungsexekution erfolgen sollte, insbesondere, wenn ein Fall des § 376 Abs 1 Z 3 EO eintreten sollte, schafft allgemein und unabhängig von der Person des Gläubigers § 376 Abs 2 erster Satz EO Abhilfe: In den dort bezeichneten Fällen hat der betreibende Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der Exekutionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160100.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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