Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 208 Abs 2 BAO ist dem Verfassungsgerichthof zu folgen, der in den Beschlüssen vom 28.9.1992, B 914/91, B 920/91, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Regelung als gegeben erachtet hat. Danach könne die Festlegung eines späteren Zeitpunktes für den Beginn der Frist für die Bemessungsverjährung im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anzeige aus steuerpolitischen Gründen (Verhinderung von Abgabenhinterziehungen) gerechtfertigt werden und liege im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers (Hinweis VfSlg 8328/1978, 8457/1978 ua). Auch die Tatsache, daß die Ausnahmeregelung nur die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sowie die Grunderwerbsteuer erfasse, könne mit der Eigenart dieser Abgaben (sie knüpften etwa an nicht regelmäßig wiederkehrende Sachverhalte an, was möglicherweise Steuerumgehungen erleichtern könne) gerechtfertigt werden.