RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0026

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §36 Abs8;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/16/0027

Rechtssatz

Der im § 36 Abs 8 VwGG genannte Begriff "Gegenäußerung" schließt eine Nachholung eines in der Urbeschwerde nicht erstatteten Vorbringens aus, sondern erlaubt nur eine Auseinandersetzung mit Argumenten der Gegenschrift. Ansonsten könnte die Bestimmung über die Beschwerdefrist umgangen werden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gegenäußerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160026.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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