Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0027 Rechtssatz
§ 208 Abs 2 BAO gilt insbesondere für Fälle, in denen die Anzeige unvollständig oder unrichtig (zB durch Angabe eines unrichtigen Kaufpreises) war (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, 492).