RS Vwgh 1993/10/7 93/01/0667

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1993
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §206 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch der Inhaber eines Waffenpasses, der bei Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten (hier: Anstiftung zum Beischlaf mit Unmündigen) nicht mit Waffengewalt vorgegangen ist und auch keinen Zwang ausgeübt oder Drohungen ausgesprochen hat, so muß doch davon ausgegangen werden, daß aufgrund des sich in der Straftat manifestierenden schweren Charaktermangels und bestimmten, allenfalls durch seine sexuelle Neigung herbeigeführten Situation eine leichtfertige oder mißbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 18.9.1991, 91/01/0061; der Vorwurf eines schweren Charaktermangels trifft im vorliegenden Fall umsomehr zu, als er seinen eigenen minderjährigen Sohn zur Unzucht angestiftet hatte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010667.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten