RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0119

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1002;
BAO §83;
BAO §84;

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 83 f BAO regeln das Verhältnis gewillkürter Vertreter des Abgabepflichtigen zu den Abgabenbehörden. Bei einem derartigen Vertreter handelt es sich - sofern dies nicht im Einzelfall ausgeschlossen ist - um den Fall einer direkten Stellvertretung, bei der die Erklärung des Vertreters unmittelbare Wirkungen in der Person des Vertretenen erzeugt (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9, 162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160119.X01

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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